Umgangsregeln für aufgefundene Wildtiere finden sie unter:

 

https://www.wald.sachsen.de/wildtiere-4371.html

 

 Informationsblatt für den Freistaat Sachsen
Hinweise zum Vorgehen beim Fund toten Wildes und bei Unfallwild


Bei Wild handelt es sich um frei in der Natur lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen. Hierunter fallen alle größeren Tiere, wie zum Beispiel Rehe, Wildschweine, Hirsche und Wölfe sowie zahlreiche Vogelarten wie Stockente und Mäusebussard. Weitere Informationen finden Sie unter http://www.wald.sachsen.de/wildarten-4390.html.


1.) Was ist zu tun, wenn verendetes Wild oder Unfallwild gefunden wird? Wild ist Teil der Natur. Grundsätzlich verbleiben Wildkadaver in der Natur. Sie dürfen keinesfalls angefasst, mitgenommen und transportiert werden. An Weg- oder Straßenrändern oder in Ortslagen können größere Wildkadaver jedoch eine Störung der öffentlichen Ordnung darstellen.

Wer totes Wild findet, sollte den örtlichen Jagdausübungsberechtigten (in der Regel der Jagdpächter oder Eigenjagdbesitzer) benachrichtigen. Ist dieser nicht bekannt oder zu erreichen, kann das örtlich zuständige Landratsamt oder die Stadtverwaltung der Kreisfreien Stadt als untere Jagd- und Veterinärbehörde oder die nächste Polizeidienststelle (Telefon: 110) informiert werden. 


2.) Wer darf sich totes Wild aneignen? Das Recht, sich Wild anzueignen, steht grundsätzlich dem Jagdausübungsberechtigen zu. Er ist zur Aneignung aber nicht verpflichtet.


3.) Was ist zu tun, wenn Wild bei einem Verkehrsunfall getötet oder angefahren wird? Jeder Unfallbeteiligte ist verpflichtet, den Verkehr zu sichern (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO) und bei Personenschaden Hilfsmaßnahmen einzuleiten. Zu den Sicherungspflichten gehören das Einschalten der Warnblinkanlage, das Anziehen von Warnwesten und das Aufstellen vom Warndreieck. Von verunfalltem Wild ist Abstand zu halten, weil es möglicherweise noch lebt oder krank ist. Ausnahmsweise kann totes Wild zur Sicherung des Verkehrs von der Fahrbahn geräumt werden. Dabei ist Hautkontakt durch das Tragen von Handschuhen oder durch andere geeignete Schutzmaßnahmen zu vermeiden. Unfallwild darf nicht mitgenommen werden. (siehe 2.) Der Führer eines Fahrzeugs hat einen Unfall mit Schalenwild (Wildschweine, Rehe, Rot- und Damwild, Muffelwild) der Polizeidienststelle anzuzeigen.


4.) Wer ist für die Beseitigung und Entsorgung von Wildkadavern zuständig? Die unter 1 aufgeführten Personen oder Behörden werden bei Erfordernis die Beseitigung und Entsorgung des Wildkadavers veranlassen.
Stand: 05.06.2019 Herausgeber: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaf

 

 

 

Druckversion | Sitemap
© Tierschutzverein Borna e.V.

Anrufen

E-Mail

Anfahrt